Diese Bäume sind in Berlin geschützt

Geschützt sind nach der Berliner Baumschutzverordnung alle Laubbäume mit Ausnahme der Obstbäume, dazu die Nadelgehölzart Waldkiefer (Pinus sylvestris). Von den Obstbäumen sind zwei Arten trotzdem geschützt: die Walnuss und die Türkische Baumhasel.

Entscheidend ist der Stammumfang, nicht der Durchmesser und nicht die Höhe. Gemessen wird in 130 Zentimetern Höhe über dem Erdboden. Setzt die Krone tiefer an, gilt der Umfang unmittelbar unterhalb der Krone.

  • Einstämmige Bäume: geschützt ab 80 cm Stammumfang
  • Mehrstämmige Bäume: geschützt, sobald ein Stamm mindestens 50 cm Umfang hat
  • Ersatzpflanzungen nach § 6 BaumSchVO: geschützt ohne jeden Mindestumfang

Der oft übersehene Fall: früher gepflanzte Ersatzbäume

Wurde auf dem Grundstück schon einmal ein Baum als Ersatzpflanzung gesetzt, weil früher eine Fällung genehmigt wurde, ist dieser Baum unabhängig von seinem Umfang geschützt. Auch ein noch junger, dünner Stamm fällt dann unter die Verordnung. Das wird bei Grundstückskäufen regelmäßig übersehen.

Was die Genehmigung amtlich kostet

Für die Ausnahmegenehmigung erhebt das Bezirksamt eine Verwaltungsgebühr von 45,00 bis 760,00 Euro. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang des Vorgangs.

Wichtig und häufig falsch dargestellt: Auch eine Ablehnung ist gebührenpflichtig. Zusätzlich zur Verwaltungsgebühr können eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung festgesetzt werden. Diese Punkte stehen als Nebenbestimmungen im Bescheid.

Diese Unterlagen verlangt das Bezirksamt

Antragsberechtigt ist ausschließlich die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, oder eine bevollmächtigte Person. Zuständig ist das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks, in dem der Baum steht.

  • Angaben zur Maßnahme: Baumart, Stammumfang, Kronendurchmesser und Begründung
  • Lageplan oder Skizze mit dem Standort des Baumes
  • Angebot eines Fachbetriebs oder ein Gutachten, sofern vorhanden
  • Vollmacht, wenn nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst den Antrag stellt
  • Ab 15 Bäumen: die vom Amt bereitgestellte Datentabelle für juristische Personen

Wir übernehmen den Antrag für Sie

Weil das Amt ohnehin Baumart, Stammumfang, Kronendurchmesser und in der Regel das Angebot eines Fachbetriebs sehen möchte, können wir diesen Teil direkt mit erledigen. Wir messen den Stammumfang fachgerecht in 130 Zentimetern Höhe, erfassen die notwendigen Angaben bei der kostenlosen Besichtigung und bereiten den Antrag vor. Sie unterschreiben lediglich die Vollmacht.

Zusätzlich zu beachten: die Schonzeit von März bis September

Unabhängig von der Berliner Baumschutzverordnung gilt bundesweit § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes. Danach ist es vom 1. März bis zum 30. September verboten, Bäume außerhalb des Waldes sowie Hecken und Gebüsche abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung bleiben zulässig, ebenso Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr.

Für planbare Fällungen ist das Winterhalbjahr deshalb der richtige Zeitraum. Weil auch die Bearbeitung des Antrags Zeit braucht, lohnt es sich, die Genehmigung frühzeitig auf den Weg zu bringen.

Quellen und Prüfung

Alle Quellen wurden zuletzt am 27.9.2026 geprüft.

  1. Baumschutz – Ausnahmegenehmigung (Fällgenehmigung)Serviceportal Berlin · abgerufen am 27.9.2026
  2. Baumschutz in Berlin – geschützte BäumeSenatsverwaltung für Umwelt, Berlin · abgerufen am 27.9.2026
  3. § 39 BNatSchG – Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und PflanzenBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.9.2026

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